Allgemeine Geschäftsbedingungen – Anra Umzüge und Entrümpelungen

– Teil A
Stand: 27.02.2021
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  1. Leistungen
    1.1. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH erbringt ihre Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
    1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie Anra Umzüge und Entrümpelungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
    1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
    1.4. Das Personal der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH oder ihres Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH nur für sorgfältige Auswahl.
  2. Beiladungstransport
    Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
  3. Beauftragung Dritter
    Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
  4. Trinkgelder
    Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
  5. Erstattung der Umzugskosten
    Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an die Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH zu zahlen.
  6. Aufrechnung
    Gegen Ansprüche der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
  7. Weisungen und Mitteilungen
    Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.
  8. Nachprüfung durch den Absender
    Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
  9. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
    9.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH zu bezahlen.
    9.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
    9.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
    9.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
  10. Rücktritt und Kündigung
    10.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 310 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
    10.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht ihrem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder
    10.2.1. die vereinbarte Fracht, dass etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;
    10.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.
    10.3. Daneben räumt die Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH dem Kunden ein Stornierungsrecht wie folgt ein:
    10.3.1. Storniert der Kunde den Vertrag nach Vertragsschluss, jedoch mindestens 14 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat die Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH einen Anspruch auf 20 % der vereinbarten Vergütung.
    10.3.2. Storniert der Kunde den Vertrag später als 14 Tage, jedoch mindestens 7 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat die Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH einen Anspruch auf 40 % der vereinbarten Vergütung.
    10.3.3. Storniert der Kunde den Vertrag später als 6 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so hat die Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH einen Anspruch auf 80 % der vereinbarten Vergütung.
    10.3.4. Die Möglichkeit zur Stornierung entfällt, soweit der ursprünglich vereinbarte Umzugstermin bereits einmal nach Vertragsschluss durch den Kunden verschoben und diese Verschiebung durch die Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH akzeptiert wurde.
    10.3.5. Stornierungen sind ausschließlich schriftlich per Mail, Brief oder mit dem Kontaktformular auf der Internetseite von Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH vorzunehmen.
  11. Gerichtsstand
    11.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH befindet, ausschließlich zuständig.
    11.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  12. Rechtswahl
    Es gilt deutsches Recht.
  13. Datenschutz
    Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht

Allgemeine Haftungsbestimmungen – Anra Umzüge und Entrümpelungen – Teil B
– Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB –

Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden.

  1. Haftungsgrundsätze
    Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in ihrer Obhut befindet.
  2. Haftungshöchstbetrag
    Die Haftung der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
  3. Wertersatz
    Hat Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
  4. Haftungsausschluss
    Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte.
  5. Besondere Haftungsausschlussgründe
    (1) Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH ist von ihrer Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
    1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
    2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
    3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
    4. Beförderung von nicht von der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH verpacktem Gut in Behältern;
    5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
    6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
    7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Anra Umzüge und Entrümpelungen kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
    (2) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die durch Kernenergie und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
  6. Geltung der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
    (1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
    (2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH.
  7. Ausführender Möbelspediteur
    Beauftragt Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
  8. Transport- und Lagerversicherung
    Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.
  9. Schadensanzeige
    Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:
    (1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind der Fa. Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH spätestens am nächsten Tag detailliert in Textform (Mail, Brief, Kontaktformular) anzuzeigen.
    (2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen Anra Umzüge und Entrümpelungen GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform, angezeigt werden.
    (3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
    (4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
    (5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.